Teil V Forderungsmanagement in der Vertragsgestaltung (S. 127-129)
Wurde der Vertragspartner je nach Intention bewertet, wurden dessen Daten in das betriebsinterne Risikomanagementsystem integriert und ist die Entscheidung für einen Geschäftsabschluss gefallen, so stellt sich als Nächstes die Frage nach dem richtigen Ansatz bei der Vertragsgestaltung. Nun kommt es darauf an, den abzuschließenden Vertrag im Hinblick auf die Sicherung der daraus entstehenden Forderung möglichst vorteilhaft abzufassen.
Es geht also nicht nur um die Vereinbarung von Klauseln, welche die Durchführung des Vertrages betreffen, sondern auch um Vereinbarungen zur Stellung von Sicherheiten. Bei internationalen Geschäften werden unterschiedliche Wirtschafts- und Rechtsordnungen berührt. Daraus können sich Schwierigkeiten bei der Vertragsabfassung ergeben. Andere Rechtsordnungen verfolgen oftmals andere Rechtsansätze, als man es im Rahmen der nationalen Rechtsprechung gewöhnt ist. Deshalb stellt sich bereits bei der Abgabe eines Angebots und bei der Annahmeerklärung die Frage, ob der dadurch geschlossene Vertrag formfrei sein kann oder ob er formgebunden sein muss.
Es wäre bei internationalen Geschäften ein schwerwiegender Fehler, darauf zu vertrauen, dass die Gepflogenheiten der nationalen Rechtsprechung als international anerkannte Rechtsgrundsätze gelten. Zwar ließe sich theoretisch mithilfe der Rechtswahl sicherstellen, dass ein Vertrag beispielsweise dem deutschen Recht unterliegt, in der Praxis werden solche Regelungen jedoch regelmäßig abgebogen. Bei der Abfassung von Verträgen werden in der Praxis häufig Fehler begangen, die im Fall späterer Auseinandersetzungen schwerwiegende nachteilige Folgen haben können. Soll die Geschäftsabwicklung reibungslos verlaufen, so ist ein sorgfältiger Optimierungsansatz bereits im Vorfeld der Vertragsgestaltung notwendig.
20 Grundsätze nationaler und internationaler Vertragsgestaltung
Zur Gestaltung von Verträgen sind für das Forderungsmanagement generell einige Grundsätze zu berücksichtigen.
20.1 Angebot und Annahme im nationalen Rechtsverkehr
Nach den einschlägigen Regelungen des BGB kommt ein wirksamer Vertragsabschluss grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, das heißt durch Angebot und Annahme, zustande. Zunächst bedarf es eines Antrags, der das Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu bestimmten Bedingungen beschreibt. Dabei handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang wirksam wird. An bestimmte Formvorschriften ist ein Angebot grundsätzlich nicht gebunden. Es muss aber hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, sodass der Adressat die Annahme bereits durch einfache Zustimmung erklären kann.
Nach dem geltenden deutschen Recht ist zu beachten, dass diejenige Partei, die ein Vertragsangebot abgibt, an ihre Willenserklärung gebunden ist, wenn sie sich verbindlich verpflichten wollte und wenn der Empfänger das Angebot auch als verbindlich auffassen durfte. Maßgeblich ist also, wie die empfangende Vertragspartei das Angebot tatsächlich verstehen kann. Aus dem Angebot muss außerdem der rechtliche Bindungswille des Antragenden hervorgehen, wobei die Bindungswirkung mit Zugang des Angebots beim Adressaten eintritt.
Tipp
Vom rechtsverbindlichen Angebot zu trennen ist die rechtlich unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten in Form von Katalogangeboten, Prospekten, Auslagen und Preislisten.
Die Bindungswirkung eines Angebots kann entweder von vornherein durch Formulierungen, wie beispielsweise »Angebot freibleibend« oder »unverbindliches Angebot«, ausgeschlossen oder durch einen so genannten Widerrufsvorbehalt eingeschränkt werden.
Ein solcher Widerrufsvorbehalt wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Anbietende die Belieferung von der eigenen Bevorratung abhängig machen würde. Die rechtliche Bindungswirkung eines Angebots schafft für den Antragenden einen Schwebezustand, der ihn in seiner rechtlichen Dispositionsmöglichkeit einschränkt. Nach deutschem Recht muss der Empfänger des Angebots innerhalb einer bestimmten Frist die Angebotsannahme erklären, da ansonsten die
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