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8 Schritte zur erfolgreichen Existenzgründung
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8 Schritte zur erfolgreichen Existenzgründung
von: Simone Janson
Redline Verlag, 2008
 
Format: PDF, PDF
geeignet für: PC, MAC, Laptop Online-Lesen

ISBN: 9783868810813

Preis*:      17,90  

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Leseprobe

Schritt 5: Die Anmeldung beim Finanzamt (S. 104-106)

Nachdem Sie ein Gewebe angemeldet haben, kontaktiert die Gemeinde automatisch das zuständige Finanzamt, und Sie bekommen das Formular zur Anmeldung beim Finanzamt automatisch zugeschickt. Freiberufler, die bei einer Unternehmensgründung keine Gewerbeanmeldung benötigen, müssen sich hingegen selbst beim Finanzamt melden. Um eine Steuernummer zu erhalten, müssen Sie in jedem Fall den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen, der nachfolgend für Kleinunternehmer erläutert werden soll. Damit Sie aber wissen, was Sie überhaupt eintragen müssen, sollten Sie sich zunächst mit den wichtigsten Steuerformen beschäftigen.

Welche Steuern gibt es?

Wie viel Sie am Ende von Ihrem erwirtschafteten Geld in der Tasche behalten können, hängt auch nicht zuletzt davon ab, wie viele und welche Steuern Sie bezahlen müssen. Und das wiederum hängt maßgeblich davon ab, welche Rechtsform Sie gewählt haben und welche Angaben Sie in dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung machen. Daher zunächst eine kleine Übersicht über die verschiedenen Steuerformen – damit Sie wissen, welche Einträge Sie machen dürfen.

Einkommenssteuer

Sie müssen für Ihren Gewinn, sofern er oberhalb bestimmter Freibeträge liegen, Einkommenssteuer abführen. Der Gewinn ist der Betrag, der sich nach Abzug aller Betriebskosten ergibt. Im Prinzip sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Erwirtschaftung der Einnahmen stehen, absetzbar. In der Praxis gibt es für das Absetzen dieser Kosten teilweise recht komplizierte Regelungen, die Ihnen am besten ein Steuerberater erläutern kann. Die Einkommen werden in verschiedene Einkommensarten aufgeteilt, was nicht ohne Folgen für die Besteuerung bleibt. Einkommen aus Gewerbebetrieben: Was ein Gewerbebetrieb ist, wurde bereits in Schritt 4 ausführlich definiert. . Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: Damit sind ist das Einkommen aus nicht gewerblichen Unternehmen, also in der Regel aus freiberuflicher Arbeit, gemeint. . Einkünfte aus Kapitalvermögen: Diese Steuern fallen für Einkünfte aus Zinsen von Sparguthaben oder Aktien an, sofern sie bestimmte Freibeträge übersteigen.

Die Steuererklärung besteht aus mehreren Formularen. Wichtig sind vor allem die Formulare für die Einkommenssteuererklärung (Formular »ESt«), für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit (Anlage »GSE«) und für die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage »EÜR«). Letztere müssen nur diejenigen Selbstständigen abgeben, die nicht zur Vorlage einer Bilanz verpflichtet sind und nicht die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG (siehe unten) in Anspruch nehmen, also keine Umsatzsteuer erheben. Alle anderen müssen eine Bilanz abgeben beziehungsweise dürfen als EÜR weiterhin eine formlose Aufstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben abgeben. Der Gewinn wird in die Einkommenssteuererklärung – und gegebenenfalls in die Gewerbesteuererklärung – eingetragen. Wer außerdem noch Einkünfte aus anderen, nicht selbstständigen Tätigkeiten hat, trägt diese ebenfalls in das Formular zur Einkommenssteuererklärung ein.

Folgende Fristen gelten für die Einkommenssteuer: Die Steuererklärung ist unaufgefordert jeweils bis zum 31. Mai (bei Einschaltung eines Steuerberaters bis zum 30. September) für das Vorjahr abzugeben. Sie können beim Finanzamt allerdings auch formlos eine Fristverlängerung beantragen. Die Einkommenssteuererklärung kann mittlerweile auch auf elektronischem Wege via Internet abgegeben werden (das dazugehörige Programm Elster ist unter www.finanzamt.de kostenlos zu erhalten).

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftssteuer fällt nur für Kapitalgesellschaften an. Versteuert werden deren Gewinne, von denen ein Freibetrag abgezogen wird. Beim Steuersatz gibt es, anders als bei der Einkommenssteuer, keine einkommensabhängige Progression. Seit dem 1. Januar 2008 beträgt der Steuersatz unabhängig von der Höhe der Gewinne einheitlich 15 Prozent (zuvor waren es 25 Prozent).



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