Teil I: Vor der Gründung (S. 17)
1. Die Ausgangslage Ihrer Gründung
Anders als diverse Ratgeber es glauben machen wollen, kommen Gründer nicht aus dem Weltall zur Erde – mit einem genialen Businessplan und Risikokapital im Gepäck sowie dem Millionengewinn vor Augen.
Tatsächlich stehen sie mit beiden Beinen im Leben, haben eine Vorgeschichte – aber manchmal beim Start in die Selbstständigkeit noch nicht einmal eine Geschäftsidee. Der Grund? Manchen Menschen bleibt keine andere Wahl als die Selbstständigkeit. Weil sie ihre Arbeit verloren haben etwa und aufgrund von Alter, Wohnort oder mangelnder Qualifikation keine Neuanstellung finden.
Andere gründen schon während des Studiums oder entwickeln ein pfiffiges neues Produkt und versuchen durch eine Gründung für dessen Vermarktung zu sorgen. Andere wiederum bereiten ihre Selbstständigkeit aus der Sicherheit einer Anstellung heraus vor, und nicht wenige wagen einen zweiten oder dritten Anlauf, um ihre Firma im Markt zu etablieren.
Nicht selten belasten Schulden oder sogar Vorstrafen ihren Neustart. Anders gesagt: Jede Ausgangslage bringt unterschiedliche Rechte und Pflichten mit sich. Das folgende Kapitel bietet Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Ausgangssituationen bei der Gründung und ihre rechtlichen Unterschiede.
Gründen im Nebenberuf
Von einer nebenberuflicher Selbstständigkeit oder auch Nebentätigkeit, Nebenerwerbsgründung oder Teilzeitselbstständigkeit spricht man, wenn Sie im »Hauptberuf« etwas anderes tun oder sind, beispielsweise Schüler, Student, Rentner, Hausfrau oder Arbeitslosengeldempfänger.
Gründungsformalitäten
Für Ihre Gründung an sich macht es keinen Unterschied, ob Sie eine selbstständige Tätigkeit neben- oder hauptberuflich beginnen. Die Formalitäten richten sich nach dem »Status Ihrer Gründung«. Und: Als Nebenerwerbsgründer stehen Ihnen die gleichen Rechtsformen wie hauptberuflichen Selbstständigen zur Verfügung.
Steuern
Wenn der Umfang Ihrer selbstständigen Tätigkeit gering ist, können Sie – genauso wie hauptberufliche Tätige – Steuerfreibeträge bei Gewerbe- und Einkommensteuer sowie die Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Mehr zum Thema erfahren Sie im Kapitel »Steuern – was will das Finanzamt von Ihnen?«
Sonderfreibetrag für Übungsleiter
Einen weiteren Freibetrag für nebenberuflich Selbstständige gewährt § 3 Nr. 26 EStG. Danach sind Einnahmen aus folgenden Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro steuerfrei:
. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
. aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten,
. oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung).
. Ihr Auftraggeber muss also entweder eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, konkret: Bund, Länder und Gemeinden und deren Einrichtungen, berufsständische Kammern, Universitäten und die Kirchen.
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